Rechtsprechung
BFH, 16.06.1978 - VI R 33/76 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Lohnzuschlag - Nachtarbeit - Mehrarbeit - Steuerbefreiung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG (1971) § 34a Abs. 1, 3
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 125, 383
- DB 1978, 1913
- BStBl II 1978, 574
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 23.01.1981 - VI R 190/77
Mischzuschlag - Tarifvertrag - Nachtarbeit - Aufteilungsmaßstab - Mehrarbeit
Da schließlich im Streitfall derselbe Sachverhalt wie im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Juni 1978 VI R 33/76 (BFHE 125, 383, BStBl II 1978, 574) vorliege, müßten die Mischzuschläge von 50 bzw. 60 v. H. des Grundlohns sogar in vollem Umfang steuerfrei sein.So hat der Senat den Tarifvertragsparteien im Urteil in BFHE 125, 383, BStBl II 1978, 574 nicht die Kompetenz abgesprochen, einen Zuschlag für Nachtarbeit, soweit sie Mehrarbeit ist, in Höhe von 50 v. H. des Grundlohns zu vereinbaren und im Tarifvertrag zugleich festzulegen, daß bei einem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge für dieselbe Arbeit der jeweils niedrigere Zuschlag durch den höheren Zuschlag abgegolten ist, obgleich dies dort zu dem Ergebnis führte, daß der gesamte Mischzuschlag von 50 v. H. nach § 34a Abs. 1 EStG 1971 steuerfrei war.
Von solchen Erwägungen ist der Senat im Ergebnis auch bei der Beurteilung von Mischzuschlägen in dem Urteil in BFHE 125, 383, BStBl II 1978, 574 ausgegangen.
Es würde zwar nach den vom Senat im Urteil in BFHE 125, 383, BStBl II 1978, 574 bestätigten Anweisungen in den Lohnsteuer-Richtlinien genügen, wenn die Aufteilung eines Mischzuschlags aus dem Tarifvertrag selbst abzuleiten wäre.
Die Klägerin beruft sich insoweit zu Unrecht auf das Urteil des Senats in BFHE 125, 383, BStBl II 1978, 574.
- BFH, 13.10.1989 - VI R 79/86
Aufteilung eines Mischzuschlags in steuerfreien Nachtarbeitszuschlag und …
Im Gegensatz zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Juni 1978 VI R 33/76 (BFHE 125, 383, BStBl II 1978, 574) handle es sich hier um einen Mischzuschlag.Der Streitfall unterscheide sich von demjenigen des Urteils in BFHE 125, 383, BStBl II 1978, 574 nicht.
Das hat der Senat im Urteil in BFHE 125, 383, BStBl II 1978, 574 entschieden.
Das Urteil in BFHE 125, 383, BStBl II 1978, 574 steht dem nicht entgegen, da in dem dort zu beurteilenden Tarifvertrag - im Gegensatz zum vorliegenden Streitfall - kein separater Zuschlag für reine Nachtarbeit enthalten war.
- BFH, 24.11.1989 - VI R 92/88
Zuschlag für Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern nicht steuerfrei
Dem vorstehenden Ergebnis steht das BFH-Urteil vom 16. Juni 1978 VI R 33/76 (BFHE 125, 383, BStBl II 1978, 574) nicht entgegen.Das ergibt sich schon aus der Höhe der Zuschläge, die gleichbleibend 15 % betrugen, während der Zuschlag für Nachtarbeit, soweit sie gleichzeitig Mehrarbeit war, im Fall in BFHE 125, 383, BStBl II 1978, 574 doppelt so hoch war wie für reine Mehrarbeit.
- BFH, 16.03.1990 - VI R 88/86
Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Pauschalierung noch im Klageverfahren
Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus: Anders als im Fall des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Juni 1978 VI R 33/76 (BFHE 125, 383, BStBl II 1978, 574) handele es sich hier um einen Mischzuschlag.